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§ 494 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten → Dritter Abschnitt – Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 494 StPO – Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung

(1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes teilt der Verantwortliche insbesondere der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglichmit; der Verantwortliche trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten.

(2) 1Die Daten sind zu löschen, sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. 2Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. 3 In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. 4Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.

(3) § 489 Absatz 7 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere

  1. 1.

    die Art der zu verarbeitenden Daten,

  2. 2.

    die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,

  3. 3.

    die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

  4. 4.

    die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens,

  5. 5.

    die nach den §§ 64, 71 und 72 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Zu § 494: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 2. 8. 2000 (a. a. O.), 10. 9. 2004 (BGBl I S. 2318), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).