§ 468 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens → Zweiter Abschnitt – Kosten des Verfahrens
§ 468 StPO – Kosten bei Straffreierklärung
Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, dass einer oder beide für straffrei erklärt werden.
Zu § 468: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).