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§ 449 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens → Erster Abschnitt – Strafvollstreckung

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 449 StPO – Vollstreckbarkeit

Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.

Zu § 449: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).