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§ 447 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens → Vierter Abschnitt – Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 447 StPO

(weggefallen)