Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 406k StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren → Fünfter Abschnitt – Sonstige Befugnisse des Verletzten

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 406k StPO – Weitere Informationen

(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,

  1. 1.

    an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und

  2. 2.

    wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. 2Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.

Zu § 406k: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).