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§ 406b StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren → Vierter Abschnitt – Adhäsionsverfahren

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 406b StPO – Vollstreckung

1Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. 2Für das Verfahren nach den §§ 323, §§ 731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozessordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. 3Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluss der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluss der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.

Zu § 406b: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).