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§ 312 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Drittes Buch – Rechtsmittel → Dritter Abschnitt – Berufung

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 312 StPO – Zulässigkeit

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.

Zu § 312: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).