§ 297 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Drittes Buch – Rechtsmittel → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 297 StPO – Einlegung durch den Verteidiger
Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
Zu § 297: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).