§ 255 StPOStrafprozessordnung (StPO) BundesrechtZweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Sechster Abschnitt – HauptverhandlungTitel: Strafprozessordnung (StPO) Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: StPOGliederungs-Nr.: 312-2Normtyp: Gesetz§ 255 StPO – Protokollierung der Verlesung In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.Zu § 255: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).Drucken