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§ 212 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Fünfter Abschnitt – Vorbereitung der Hauptverhandlung

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 212 StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.

Zu § 212: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).