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§ 202 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Vierter Abschnitt – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 202 StPO – Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

1Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Zu § 202: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).