§ 151 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Erster Abschnitt – Öffentliche Klage
§ 151 StPO – Anklagegrundsatz
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
Zu § 151: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).