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§ 10a StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Gerichtsstand

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 10a StPO – Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.

Zu § 10a: Geändert durch G vom 2. 8. 1993 (BGBl I S. 1407) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).