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§ 3 StiftG M-V
Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StiftG M-V
Gliederungs-Nr.: 401-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 StiftG M-V – Stiftungsverzeichnis

Das für das Stiftungswesen zuständige Ministerium führt ein allgemein einsehbares Verzeichnis mit den Angaben der Stiftungsbehörden zum Namen, zum wesentlichen Zweck, zum Sitz, zur Anschrift und zum Datum der Anerkennung der Stiftungen. Die Eintragungen begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit. Darüber hinaus unterliegen stiftungsbehördliche Unterlagen zu einzelnen Stiftungen nicht einem allgemeinen Informationszugang. Angaben zu kirchlichen Stiftungen werden auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde in das Verzeichnis aufgenommen.