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§ 7 StiftG LSA
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Titel: Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StiftG LSA
Gliederungs-Nr.: 40.16
Normtyp: Gesetz

§ 7 StiftG LSA – Pflichten der Stiftung

(1) Die Stiftung hat ihr Vermögen im Einklang mit den Rechtsvorschriften und dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.

(2) Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seiner Nutzung den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen (Grundstockvermögen), ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass der Stiftungszweck anders nicht zu erfüllen ist. Das Grundstockvermögen ist vom übrigen Vermögen getrennt zu halten. Der Bestand und seine Veränderungen sind gesondert nachzuweisen.

(3) Die Erträge des Grundstockvermögens und diejenigen Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(4) Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

  1. 1.

    die Zusammensetzung der Organe,

  2. 2.

    die zur Vertretung Befugten nebst deren ladungsfähigen Anschriften und

  3. 3.

    Änderungen der Angaben nach den Nummern 1 und 2

innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Wirksamkeit mitzuteilen. Die Stiftung hat der Aufsichtsbehörde ferner jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(5) Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Rechnungsabschluss) vorzulegen.

(6) Wird die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, eine Buchprüfungsgesellschaft, einen Prüfungsverband oder eine Behörde geprüft, so ist anstelle der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht einzureichen. Die Prüfung hat sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grundstockvermögens zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Abschlussvermerk des Prüfers festzuhalten.