Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Abschnitt 5 – Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 StiftG LSA – Folgeänderungen
(1) Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 406, 408), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Buchstabe f wird nach dem Wort "hat" das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
Buchstabe g wird aufgehoben.
- 2.
§ 115 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn
- 1.
der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann und
- 2.
bereits im Stiftungsgeschäft nachweisbar ist,
- a)
dass private Dritte sich verbindlich zu Zuwendungen verpflichtet haben, die mindestens die Höhe jenes Betrages ausmachen, den die Gemeinde in die Stiftung überführt, oder
- b)
dass von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsgebern Absichtserklärungen über die Zuwendung von Drittmitteln gegeben worden sind."
(2) § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBl. LSA S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. LSA S. 190, 191), wird wie folgt geändert:
- 1.
In Buchstabe c wird nach dem Wort "hat" das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
- 2.
Buchstabe d wird aufgehoben.