§ 13 StiftG LSA
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Kirchliche Stiftungen
§ 13 StiftG LSA – Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
Eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Genehmigung durch das für die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirche zuständige Ministerium. Die Staatskirchenverträge und das jeweilige kirchliche Recht finden Anwendung.