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§ 3 StiftG Bln
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: StiftG Bln
Gliederungs-Nr.: 401-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 StiftG Bln

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsgeschäft oder die Satzung kann Ausnahmen zulassen.