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§ 9 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Titel: Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StiftG
Gliederungs-Nr.: 283
Normtyp: Gesetz

§ 9 StiftG – Unterrichtung und Prüfung

(1) Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet.

(2) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde

  1. 1.

    die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen,

  2. 2.

    jede Änderung der Anschrift der Stiftung mitzuteilen und

  3. 3.

    innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen; die Stiftung hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu führen; die Stiftungsbehörde kann zulassen, dass Jahresrechnung und Bericht in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgelegt werden.

(3) Die Stiftungsbehörde kann die Verwaltung der Stiftung auf Kosten der Stiftung prüfen oder prüfen lassen.

(4) Wird eine Jahresrechnung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Der Prüfungsbericht ist der Stiftungsbehörde neben der Jahresrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. In diesem Fall soll sie von einer eigenen Prüfung der Jahresrechnung absehen.