§ 41 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Sechster Teil – Schlussbestimmungen
§ 41 StiftG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.