Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StiftG
Gliederungs-Nr.: 283
Normtyp: Gesetz

§ 40 StiftG – Anzeige bestehender Stiftungen zum Stiftungsverzeichnis

Bestehende Stiftungen haben dem nach § 4 Abs. 1 zuständigen Regierungspräsidium bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzuzeigen

  1. 1.
    Name,
  2. 2.
    Sitz,
  3. 3.
    Zweck,
  4. 4.
    Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung und
  5. 5.
    soweit dies möglich ist, Tag der Verleihung der Rechtsfähigkeit und verleihende Stelle.