§ 40 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Sechster Teil – Schlussbestimmungen
§ 40 StiftG – Anzeige bestehender Stiftungen zum Stiftungsverzeichnis
Bestehende Stiftungen haben dem nach § 4 Abs. 1 zuständigen Regierungspräsidium bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzuzeigen
- 1.Name,
- 2.Sitz,
- 3.Zweck,
- 4.Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung und
- 5.soweit dies möglich ist, Tag der Verleihung der Rechtsfähigkeit und verleihende Stelle.