Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StiftG
Gliederungs-Nr.: 283
Normtyp: Gesetz

§ 4 StiftG – Stiftungsverzeichnis

(1) Bei jedem Regierungspräsidium wird ein Verzeichnis der Stiftungen geführt, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Regierungsbezirk haben.

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen

  1. 1.

    Name und Anschrift,

  2. 2.

    Sitz,

  3. 3.

    Zweck,

  4. 4.

    Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe

der Stiftung und

  1. 5.

    Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit und anerkennende oder verleihende Behörde.

(3) Die Stiftungsbehörden sind verpflichtet, dem für die Führung des Stiftungsverzeichnisses zuständigen Regierungspräsidium die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen zu machen.

(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.