§ 38 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Teil – Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil
§ 38 StiftG – Freistellung von Abgaben und Kosten
Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Teils notwendig werden, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung, einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, nicht erhoben.