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§ 38 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil

Titel: Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StiftG
Gliederungs-Nr.: 283
Normtyp: Gesetz

§ 38 StiftG – Freistellung von Abgaben und Kosten

Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Teils notwendig werden, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung, einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, nicht erhoben.