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§ 24 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Besondere Arten von Stiftungen → 1. Abschnitt – Kirchliche Stiftungen

Titel: Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StiftG
Gliederungs-Nr.: 283
Normtyp: Gesetz

§ 24 StiftG – Entstehung

Der Antrag auf Anerkennung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit kann für kirchliche Stiftungen nur von einer Religionsgemeinschaft gestellt werden. Kirchlichen Stiftungen wird die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen, wenn dies beantragt wird und wenn die Stiftungen öffentlichen Zwecken dienen.