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§ 12 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Titel: Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StiftG
Gliederungs-Nr.: 283
Normtyp: Gesetz

§ 12 StiftG – Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern

(1) Die Stiftungsbehörde kann ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, abberufen. Die Befugnis zur Vornahme notwendiger Maßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern, zu denen insbesondere die befristete Bestellung von Organmitgliedern gehört, richtet sich nach § 84c BGB.

(2) Die Stiftungsbehörde kann einem Mitglied eines Stiftungsorgans unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen.