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§ 11 StiftG
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Titel: Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StiftG
Gliederungs-Nr.: 283
Normtyp: Gesetz

§ 11 StiftG – Anordnung und Ersatzvornahme

(1) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird.

(2) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung nach § 10 oder nach Absatz 1 innerhalb der Frist nicht nach, kann die Stiftungsbehörde die Maßnahme auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen. Ein Rückgriff auf die Zwangsmittel nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ist nicht ausgeschlossen.

(3) Ansprüche der Stiftung gegen Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen werden von der Stiftungsbehörde im Namen und auf Kosten der Stiftung geltend gemacht.