§ 8 StiftG
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Landesrecht Saarland
§ 8 StiftG – Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch die Stiftungsbehörde
Sofern die Stiftung innerhalb einer ihr von der Stiftungsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine Maßnahme nach § 7 nicht vornimmt, ergreift die Stiftungsbehörde die im § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Maßnahmen. Unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann die Stiftungsbehörde mehrere Stiftungen zusammenlegen. Sie gibt dieser neuen Stiftung eine Satzung. § 7 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.