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§ 7 STGV
Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen (Saarländische Trennungsgeldverordnung - STGV)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen (Saarländische Trennungsgeldverordnung - STGV)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: STGV
Gliederungs-Nr.: 2032-10-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 STGV – Trennungsgeld in besonderen Fällen

(1) Unternimmt ein Beamter, der Trennungsgeld bezieht, eine Dienstreise, so wird

  1. a)

    in den Fällen des § 4 Abs. 1, 2 und 6 das ihm zustehende Tagegeld auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld angerechnet,

  2. b)

    in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 6 das Trennungstagegeld bei einer eintägigen Dienstreise oder für den Tag des Antritts oder der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise bei einer Dienstreisedauer je Kalendertag von mehr als acht bis vierzehn Stunden um dreißig vom Hundert und von mehr als vierzehn Stunden um fünfundsechzig vom Hundert gekürzt,

  3. c)

    in den Fällen des § 6 Abs. 1 kein Verpflegungszuschuss gezahlt.

(2) Erhält der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Beamten Trennungsgeld nach § 4 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, so wird das dem Beamten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 zu gewährende Trennungstagegeld um fünfunddreißig vom Hundert ermäßigt, wenn

  1. a)

    der Beamte am Dienstort des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners wohnt oder

  2. b)

    der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner am Dienstort des Beamten beschäftigt ist.

Dies gilt auch bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Wird ein Beamter, der Trennungsgeld nach § 4 erhält, für einen Zeitraum bis zu drei Monaten an einen anderen Dienstort versetzt, abgeordnet oder wird die Abordnung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten aufgehoben, so erhält er neben dem für den neuen Dienstort maßgebenden Trennungsgeld die Kosten für das Beibehalten der Unterkunft am bisherigen Dienstort erstattet. Kehrt der Beamte im Falle des Satzes 1 täglich an den bisherigen Dienstort zurück oder ist ihm dies zuzumuten, so erhält er Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und daneben Trennungsgeld nach § 4 weiter, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort wird Trennungsreisegeld nicht gewährt, es sei denn, dass der Beamte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Unterkunft nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

(4) Wird ein Beamter, der Trennungsgeld nach § 4 erhält, an einen anderen Ort versetzt oder abgeordnet oder wird seine Abordnung aufgehoben, so werden ihm die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am bisherigen Dienstort bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.

(5) Zieht ein Beamter, der Trennungsgeld nach § 4 erhält, mit Zusage der Umzugskostenvergütung an den neuen Dienstort um, so werden ihm in anderen als den in Absatz 3 genannten Fällen von dem Tage an, an dem er kein Trennungsgeld mehr erhält, die Auslagen für die bisherige Unterkunft am Dienstort bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

(6) Zieht ein Empfänger von Trennungsgeld in eine vorläufige Wohnung (§ 12 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) oder in eine andere Wohnung an einem anderen Ort als dem Dienstort um, so kann Trennungsgeld gewährt werden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen weiter erfüllt sind. Bei einem Umzug in eine vorläufige Wohnung wird für die Tage, für die der Beamte eine Entschädigung nach § 5 Abs. 1 des Saarländischen Umzugskostengesetzes erhält, kein Trennungsgeld gezahlt. Nach einem Umzug in eine andere Wohnung darf kein höheres Trennungsgeld als bisher gewährt werden.

(7) Ist einem Empfänger von Trennungsgeld die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten oder ist er infolge von Maßnahmen des Disziplinarrechts oder durch eine auf Grund eines Gesetzes angeordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung seines Dienstes gehindert, so kann für die Dauer der Dienstunterbrechung das Trennungsgeld gekürzt oder seine Zahlung eingestellt werden. Das gilt nicht, wenn der Beamte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.

(8) Für einen Zeitraum, für den keine Dienstbezüge gezahlt werden, wird kein Trennungsgeld gewährt.