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§ 1 STGV
Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen (Saarländische Trennungsgeldverordnung - STGV)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen (Saarländische Trennungsgeldverordnung - STGV)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: STGV
Gliederungs-Nr.: 2032-10-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 STGV – Allgemeines

(1) Trennungsgeld nach dieser Verordnung erhält ein Beamter, der

  1. 1.

    aus dienstlichen Gründen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) zu einer Dienststelle außerhalb seines bisherigen Dienstortes und seines Wohnortes versetzt ist. Der Versetzung aus dienstlichen Gründen stehen gleich

    1. a)

      die Verlegung der Beschäftigungsbehörde des Beamten an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort und den Wohnort (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Saarländischen Umzugskostengesetzes,

    2. b)

      die nicht nur vorübergehende Zuteilung des Beamten aus dienstlichen Gründen zu einem Teil der Beschäftigungsbehörde, der an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort und dem Wohnort untergebracht ist,

  2. 2.

    zu einer Dienststelle außerhalb seines bisherigen Dienstortes und seines Wohnortes abgeordnet ist oder dessen Abordnung aufgehoben ist, wenn er mit Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen war (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 des Saarländischen Umzugskostengesetzes); entsprechendes gilt bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit

    1. a)

      bei einem Teil der Beschäftigungsbehörde, der an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort und dem Wohnort untergebracht ist,

    2. b)

      bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

  3. 3.

    eine Dienstwohnung am Dienstort aus dienstlichen Gründen räumt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Saarländischen Umzugskostengesetzes) und dadurch gezwungen ist, eine Wohnung außerhalb des Dienstortes zu beziehen oder das Umzugsgut unterzustellen.

(2) Trennungsgeld nach dieser Verordnung wird weitergewährt, wenn ein Trennungsgeldempfänger zu einer anderen Dienststelle am Dienstort versetzt oder abgeordnet wird.

(3) Zum inländischen Dienstort gehört auch sein inländisches Einzugsgebiet (§ 2 Abs. 6 des Saarländischen Umzugskostengesetzes). Das gilt nicht bei Abordnungen sowie bei vorübergehenden dienstlichen Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung und beim Unterstellen des Umzugsgutes im Falle des Absatzes 1 Nr. 3.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung des Trennungsgeldes von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen.