§ 53 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmung
§ 53 StGHG
(1) Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt.
(2) Die Frist des § 42 Abs. 3a beginnt am 7. Juni 2023, sofern die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der oder dem Antragsberechtigten vor diesem Tag bekannt geworden ist.
(3) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.