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§ 53 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmung

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2001 S. 78 vom 25.01.2001

§ 53 StGHG

(1) Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt.

(2) Die Frist des § 42 Abs. 3a beginnt am 7. Juni 2023, sofern die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der oder dem Antragsberechtigten vor diesem Tag bekannt geworden ist.

(3) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.