Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 7. – Wahlprüfungsbeschwerde

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 10.04.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2001 S. 78 vom 25.01.2001

§ 52 StGHG

(1) 1Der Staatsgerichtshof entscheidet auf Antrag über die Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts nach § 15 des Wahlprüfungsgesetzes. 2Antragsberechtigt sind

  1. 1.

    die Abgeordneten, deren Mitgliedschaft bestritten ist,

  2. 2.

    die Wahlberechtigten, deren Einspruch verworfen worden ist,

  3. 3.
  4. 4.

    die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Fall des § 6 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes.

(2) 1Die Wahlprüfungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses des Wahlprüfungsgerichts zu erheben und zu begründen. 2Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist findet nicht statt.

(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde eines Antragsberechtigten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, dass dessen Rechte bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl verletzt wurden, stellt der Staatsgerichtshof diese Verletzung fest, wenn er nicht die Wahl für ungültig erklärt.