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§ 45 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 5. – Grundrechtsklagen

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 45 StGHG

(1) 1Die Grundrechtsklage ist innerhalb eines Monats einzureichen. 2Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person.

(2) Eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den der Rechtsweg nicht offen steht, kann nur binnen eines Jahres seit In-Kraft-Treten der Rechtsvorschrift oder seit Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden.

(3) Wird der Grundrechtsklage stattgegeben, weil die angegriffene Rechtsvorschrift gegen die Verfassung des Landes Hessen verstößt oder die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsnorm beruht, so sind die Regelungen des § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend anwendbar.