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§ 43a StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 5. – Grundrechtsklagen

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 43a StGHG

1Der Staatsgerichtshof kann die Annahme einer Grundrechtsklage einstimmig ablehnen,

  1. 1.

    wenn sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder

  2. 2.

    wenn ihre Annahme aus anderen Gründen, insbesondere wegen fehlender verfassungsrechtlicher Bedeutung oder deshalb offensichtlich nicht angezeigt ist, weil durch die Ablehnung kein schwer wiegender Nachteil entsteht.

2Der Beschluss bedarf keiner Begründung.