§ 43a StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 5. – Grundrechtsklagen
§ 43a StGHG
1Der Staatsgerichtshof kann die Annahme einer Grundrechtsklage einstimmig ablehnen,
- 1.
wenn sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
- 2.
wenn ihre Annahme aus anderen Gründen, insbesondere wegen fehlender verfassungsrechtlicher Bedeutung oder deshalb offensichtlich nicht angezeigt ist, weil durch die Ablehnung kein schwer wiegender Nachteil entsteht.
2Der Beschluss bedarf keiner Begründung.