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§ 41 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 3. – Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 41 StGHG

(1) 1Sind die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen gegeben, muss die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher Bestimmung der Verfassung sie im Widerspruch steht. 2Die Akten sind beizufügen.

(2) 1Für das Verfahren gelten § 39 Abs. 2 und 3 und § 40 entsprechend. 2Der Staatsgerichtshof gibt den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt ihren Prozessbevollmächtigten das Wort.