§ 39 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 3. – Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen
§ 39 StGHG
(1) Der Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung muss die Bestimmung der Verfassung bezeichnen, aus der Bedenken gegen die Gültigkeit der Rechtsnorm hergeleitet werden.
(2) Die Antragsberechtigten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 können sich dem Verfahren anschließen und eigene Anträge stellen.
(3) Der Landesregierung sowie dem Landtag ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.