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§ 33 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 1. – Anklage gegen ein Mitglied der Landesregierung

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 33 StGHG

Die mündliche Verhandlung kann in Abwesenheit des beschuldigten Mitglieds der Landesregierung stattfinden, wenn dieses unter Mitteilung der Beweismittel und mit dem Hinweis geladen ist, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt wird.