§ 33 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 1. – Anklage gegen ein Mitglied der Landesregierung
§ 33 StGHG
Die mündliche Verhandlung kann in Abwesenheit des beschuldigten Mitglieds der Landesregierung stattfinden, wenn dieses unter Mitteilung der Beweismittel und mit dem Hinweis geladen ist, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt wird.