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§ 32 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 1. – Anklage gegen ein Mitglied der Landesregierung

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 32 StGHG

(1) Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch die Amtsniederlegung oder Abberufung des beschuldigten Mitglieds der Landesregierung und durch die Auflösung des Landtags oder den Ablauf der Wahlperiode nicht berührt.

(2) 1Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils durch einen Beschluss des Landtags zurückgenommen werden. 2Der Beschluss bedarf eines Antrags von mindestens fünfzehn Mitgliedern des Landtags und der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

(3) Die Rücknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr das beschuldigte Mitglied der Landesregierung binnen eines Monats nach Zustellung des Rücknahmebeschlusses widerspricht.