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§ 31 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 1. – Anklage gegen ein Mitglied der Landesregierung

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 31 StGHG

(1) Der Landtag kann beschließen, dass gegen ein Mitglied der Landesregierung vor dem Staatsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Verletzung der Verfassung oder der Gesetze erhoben wird (Art. 115 der Verfassung des Landes Hessen).

(2) Der Beschluss muss das dem Mitglied der Landesregierung vorgeworfene schuldhafte Verhalten, die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, und die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, auf die sich die Anklage stützt.

(3) Der Beschluss des Landtags kann nur binnen sechs Monaten nachdem der ihm zu Grunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden ist, gefasst werden.

(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags legt den Beschluss binnen eines Monats der Landesanwaltschaft vor, die ihn unverzüglich an den Staatsgerichtshof weiterleitet. 2Dieser stellt den Beschluss dem beschuldigten Mitglied der Landesregierung zu. 3Die Landesanwaltschaft vertritt die Anklage; sie hat die Weisungen des Landtags zu befolgen.