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§ 20 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Verfahrensordnung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 20 StGHG

(1) 1Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch die in § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht aufgeführten Personen vertreten lassen. 2Die Antragsberechtigten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 können sich durch ihre Mitglieder vertreten lassen. 3Die Antragsberechtigten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2, 5, 6, 8 und 10 können sich durch ihre Bediensteten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt haben. 4Der Staatsgerichtshof kann auch eine andere Person als Beistand der Beteiligten zulassen.

(2) 1Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Staatsgerichtshof vorzulegen. 2Sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen. 3Sie kann auf die Vertretung in der mündlichen Verhandlung beschränkt sein.

(3) 1Die Antragsberechtigten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 3 müssen im Antrag Bevollmächtigte für das gesamte Verfahren einschließlich aller Zustellungen benennen. 2Mehr als drei Bevollmächtigte dürfen nicht benannt werden. 3Eine größere Zahl von Personen kann benannt werden, wenn nur die drei an erster Stelle Benannten die Bevollmächtigten sind und die Übrigen nach der Reihenfolge, in der sie benannt wurden, als Ersatzkräfte eintreten sollen.

(4) Der Widerruf einer Vollmacht nach Abs. 3 ist nur wirksam, wenn gleichzeitig eine Person mit neuer Vollmacht benannt wird, es sei denn, dass trotz des Widerrufs noch eine solche Person vorhanden ist.