Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Verfahrensordnung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 10.10.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2001 S. 78 vom 25.01.2001

§ 19 StGHG

(1) 1Der Staatsgerichtshof wird nur auf schriftlichen Antrag oder auf Vorlage nach Art. 133 der Verfassung des Landes Hessens tätig. 2Der Antrag oder die Vorlage kann bis zu der Entscheidung zurückgenommen oder geändert werden. 3Der Staatsgerichtshof kann Anträge oder Vorlagen zur gemeinsamen Behandlung verbinden oder zum Zwecke gesonderter Behandlung trennen.

(2) Antragsberechtigt sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

  1. 1.

    eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des Volkes umfasst,

  2. 2.

    der Landtag,

  3. 3.

    ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    eine Fraktion des Landtags,

  5. 5.

    die Landesregierung,

  6. 6.

    die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident,

  7. 7.

    die Landesanwaltschaft,

  8. 8.

    der Rechnungshof,

  9. 9.

    jede Person zur Erhebung der Grundrechtsklage,

  10. 10.

    Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erhebung der auf eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts (Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen) gestützten Grundrechtsklage,

  11. 11.

    die in § 52 Abs. 1Bezeichneten zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde.

(3) 1Wie viel Stimmberechtigte eine nach Abs. 2 Nr. 1 antragsberechtigte Gruppe bilden, gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger für das Land Hessen nach Veröffentlichung des amtlichen Wahlergebnisses einer jeden Landtagswahl bekannt. 2Die Stimmberechtigten müssen den Antrag beim Gemeindevorstand ihres Wohnsitzes eigenhändig unterzeichnen. 3Dieser stellt Bescheinigungen über die Stimmberechtigung aus. 4Die Bescheinigungen sind dem Staatsgerichtshof bei der Antragstellung zum Nachweis der Mindestzahl nach Abs. 2 Nr. 1 vorzulegen.