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§ 17 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Verfahrensordnung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2001 S. 78 vom 25.01.2001

§ 17 StGHG

(1) Ein Mitglied des Staatsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn es

  1. 1.

    an der Sache beteiligt ist oder war,

  2. 2.

    mit einer beteiligten Person verheiratet, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war oder eine Lebenspartnerschaft führt oder geführt hat oder

  3. 3.

    in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig geworden ist.

(2) Ein Interesse, das einem durch allgemeine Merkmale wie Familienstand, Beruf, Abstammung oder Zugehörigkeit zu einer politischen Partei gekennzeichneten Teil der Bevölkerung gemeinsam ist, gilt nicht als Beteiligung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 gilt nicht

  1. 1.

    die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,

  2. 2.

    die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.