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§ 16 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Verfahrensordnung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2001 S. 78 vom 25.01.2001

§ 16 StGHG

(1) 1Auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, die Sitzungspolizei, die Gerichtssprache, die Beratung und Abstimmung entsprechend anzuwenden. 2Im Übrigen sind die Verfahrensvorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Die Vorschriften des IV. Teils des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Verzögerungsbeschwerde der Staatsgerichtshof entscheidet.

(2) 1Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident, im Falle der Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. 2Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 Satz 4.

(3) 1Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt zu schweigen. 2Ein Mitglied des Staatsgerichtshofes kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen, das der Entscheidung anzuschließen ist. 3§ 55 Abs. 1 bis 4 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2014 (BGBl. 2015 I S. 286) gilt entsprechend.