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§ 15 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Verfahrensordnung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2001 S. 78 vom 25.01.2001

§ 15 StGHG

Der Staatsgerichtshof entscheidet in folgenden Fällen:

  1. 1.

    über Anklagen gegen ein Mitglied der Landesregierung (§§ 31 bis 35)

  2. 2.

    über die Aberkennung von Rechten aus der Verfassung des Landes Hessen (§§ 36 bis 38),

  3. 3.

    über die Vereinbarkeit von hessischen Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Verfassung des Landes Hessen (§§ 39 bis 41),

  4. 4.

    über Verfassungsstreitigkeiten (§ 42),

  5. 5.

    über Grundrechtsklagen (§§ 43 bis 47),

  6. 6.

    in Verfahren bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksentscheid (§§ 48 bis 51),

  7. 7.

    über Wahlprüfungsbeschwerden (§ 52),

  8. 8.

    in den sonstigen ihm durch die Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Fällen.