Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 1 StGHG

(1) Der Staatsgerichtshof ist ein Verfassungsorgan des Landes Hessen.

(2) Er hat seinen Sitz in Wiesbaden.