§ 7 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen
Teil 1 – Verfassung und Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs
§ 7 StGHG
(1) Der Staatsgerichtshof nimmt die Einrichtungen der bremischen Gerichte in Anspruch.
(2) Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs ist die Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts.
(3) Das Oberverwaltungsgericht nimmt nach den Weisungen des Präsidenten des Staatsgerichtshofs die Aufgaben wahr, die diesem bei der Aufstellung und dem Vollzug des Haushaltsplans obliegen.