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§ 7 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Verfassung und Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 StGHG

(1) Der Staatsgerichtshof nimmt die Einrichtungen der bremischen Gerichte in Anspruch.

(2) Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs ist die Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts.

(3) Das Oberverwaltungsgericht nimmt nach den Weisungen des Präsidenten des Staatsgerichtshofs die Aufgaben wahr, die diesem bei der Aufstellung und dem Vollzug des Haushaltsplans obliegen.