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§ 35 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Änderung von Gesetzen, Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 StGHG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Staatsgerichtshof in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1956 (SaBremR 1102-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 1978 (Brem.GBl. S. 191), außer Kraft.