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§ 26 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Besondere Verfahrensvorschriften → Abschnitt 2 – Verfahren in den Fällen des Artikel 140 Abs. 1 der Landesverfassung

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 StGHG

Antragsberechtigte, die nicht Beteiligte sind, können einem Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens beitreten.