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§ 24 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Besondere Verfahrensvorschriften → Abschnitt 2 – Verfahren in den Fällen des Artikel 140 Abs. 1 der Landesverfassung

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 StGHG

(1) Soweit es sich nicht um Organstreitigkeiten handelt, können Antragsteller und Beteiligte nur sein der Senat, die Bürgerschaft, ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes Bremen.

(2) Der Antrag hat darzulegen, auf welche Vorschrift der Landesverfassung sich die Zweifel beziehen und aus welchen Gründen die Auslegung zweifelhaft erscheint. Er soll sich dazu äußern, wie die Verfassung nach Auffassung des Antragstellers auszulegen ist.

(3) Wird die Beantwortung einer anderen staatsrechtlichen Frage begehrt, so muss der Antrag die aufgeworfene Frage bezeichnen. Er soll die zu ihrer Beantwortung erheblichen Vorschriften und Gesichtspunkte benennen. Er soll dartun, wie die Frage nach Auffassung des Antragstellers zu beantworten ist.

(4) Die Antragsschrift ist den nach dem Gegenstand des Antrages Beteiligten zuzustellen. Sie haben das Recht, schriftlich Stellung zu nehmen und sich in der mündlichen Verhandlung zu äußern.