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§ 15 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 StGHG

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Staatsgerichtshof einzureichen. Sie sind zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Präsident stellt den Antrag den übrigen Beteiligten zu. Er fordert sie auf, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Er kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze für das Gericht und die übrigen Beteiligten einzureichen.