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§ 14 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 StGHG

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin oder eine Rechtslehrerin oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt, vertreten lassen. Sie können sich weiter durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Bürgerschaft und Teile von ihr, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung der Bürgerschaft mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Staatsgerichtshof kann auch andere Personen als Beistand eines Beteiligten zulassen.

(2) Der Senator für Justiz und Verfassung ist von jedem Verfahren und von jedem Termin zu benachrichtigen. Schriftsätze sind ihm zuzuleiten. Er kann an der Verhandlung teilnehmen oder einen Vertreter entsenden. Das Gleiche gilt in Ansehung des Präsidenten der Bürgerschaft, sofern die Bürgerschaft nicht Beteiligte des Verfahrens ist.